[772]Immobilĭarmasse, im Konkurs des Grundstückseigentümers das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände. Aus ihr erhalten die Hypotheken- und Grundstücksgläubiger abgesonderte Befriedigung.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 772.