[781]Implorant (lat.), in der Exekutionsinstanz Bezeichnung für denjenigen, der eine Imploration, d. h. einen Antrag auf gerichtliche Hilfe stellt; der Gegner desselben heißt Implorat (s. Zwangsvollstreckung); auch soviel wie Impetrant.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 781.