Interlokut

[887] Interlokut (lat. interlocutio, auch Interlocutorium, Zwischenurteil, Zwischenbescheid), früher im Gegensatz zum Enderkenntnis Bezeichnung für eine richterliche Verfügung, die sich nur auf Leitung des Ganges des Rechtsstreits oder auf einen Zwischenpunkt bezog; daher Beweisinterlokut (Beweisbescheid) die richterliche Verfügung, durch die das Beweisthema in einem bürgerlichen Rechtsstreit festgestellt wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 887.
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