Interzession

[894] Interzession (lat.), das Eintreten für eine fremde Verpflichtung (obligatio) durch Rechtsgeschäft. Durch die I. kann der bisherige Schuldner befreit oder einem andern die Eingehung einer Verpflichtung erspart werden (privative I.) oder neben dem, der interzediert hat (dem Interzedenten), verhaftet bleiben (kumulative I.). Aber auch dann liegt privative I. vor, wenn ich selbst eine Verpflichtung, deren Vorteil ich einem Dritten zukommen lasse, kontrahiere, damit dieser nicht nötig habe, eine Verpflichtung auf sich zu nehmen; z. B. ich nehme ein Darlehn in der Art auf, daß ich die Darlehnssumme dem X. auszahlen lasse. In solchen Fällen spricht man speziell von intercessio tacita. Eine kumulative I. dagegen liegt in der Verbürgung (s. Bürgschaft), dem Hauptfalle der I., und in der Bestellung eines Pfandes für eine fremde Schuld. Die I. einer Person weiblichen Geschlechts war früher beschränkt, gegenwärtig unterliegen Interzessionen weiblicher Personen überhaupt keiner Beschränkung mehr.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 894.
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