[377] Juniorāt (lat.), eine bei Familienfideikommissen nach gemeinem Fideikommißrecht und dem österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch zu lässige, im Rechtsleben nur in einzelnen kleinen Rechtsgebieten bezüglich des Erbganges in Liegenschaften üblich. Vgl. Soergel, Das bäuerliche Erbrecht in Bayern, S. 25 ff. (Ansbach 1892). Vgl. Jüngstenrecht.