Kollektivdelikt

[266] Kollektivdelikt liegt dann vor, wenn eine Reihe einzelner strafbarer Handlungen, die aus derselben verbrecherischen Lebensrichtung hervorgegangen sind, zu einer Einheit zusammengefaßt und mit einer einzigen (meist verschärften) Strafe belegt wird. Es gehören hierher insbes. das gewerbsmäßige (s. d.) u. das gewohnheitsmäßige Verbrechen (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 266.
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