Gewohnheitsmäßiges Verbrechen

[809] Gewohnheitsmäßiges Verbrechen im weitern Sinne bildet den kriminalpsychologischen Gegensatz zum Gelegenheitsverbrechen (vgl. Kriminalpsychologie). Im engern Sinne spricht man von gewohnheitsmäßigem Verbrechen dann, wenn infolge wiederholter Begehung der Tat die Triebkraft des verbrecherischen Reizes verstärkt, die Widerstandskraft geschmälert, mithin ein Hang zur weitern Begehung des Verbrechens hervorgerufen ist. In diesem Sinne spielt die Gewohnheitsmäßigkeit auch im deutschen Strafrecht eine, wenn auch unklare und untergeordnete Rolle bei Münzfälschung, Kuppelei, Hehlerei, [809] Wucher (Strafgesetzbuch, § 150, 180, 260 302 d u. e). Vgl. Gelegenheitsverbrecher und Gewerbsmäßiges Verbrechen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 809-810.
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