Kommissarische Vernehmung

[329] Kommissarische Vernehmung heißt im Prozeß die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen oder von Beschuldigten durch einen »beauftragten« oder »ersuchten« Richter (s. d.), statt durch das erkennende Gericht selbst. Die k. V. ist, weil sie dem Grundsatze der Unmittelbarkeit der Verhandlung nicht entspricht, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 355, 375, 402) nur in bestimmten Fällen zulässig, z. B. wenn die Umstände eine Vernehmung seitens des erkennenden Gerichts selbst als untunlich oder unzweckmäßig erscheinen lassen, ferner wenn ein Zeuge in seiner Wohnung oder wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsorts vom Sitze des Prozeßgerichts in diesem Aufenthaltsort vernommen werden muß. Bezüglich der Landesherren sowie der Mitglieder der landesherrlichen oder der ihnen gleichgestellten Familien sieht § 375 die k. V. in ihrer Wohnung vor. Auch nach der Strafprozeßordnung (§ 222 u. 232) kann eine k. V. der Zeugen und Sachverständigen sowie des Angeklagten stattfinden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 329.
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