Kriegsschatzung

[678] Kriegsschatzung, Leistungen, die eroberten Gebieten auferlegt werden. Das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich unterscheidet zwischen K. und Zwangslieferung und versteht unter ersterer Beisteuern (Kontributionen) in Geld und unter letzterer solche in Verpflegung, Vorspann etc. (Naturalien). Zur Erhebung von Kriegsschatzungen ist nur der Höchstkommandierende berechtigt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 678.
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