[747] Krugverlag, das Zwangs- und Bannrecht, vermöge dessen der Inhaber einer Fabrikationsstätte geistiger Getränke von den Inhabern gewisser Schenkstätten verlangen konnte, daß sie ihren Bedarf ausschließlich aus der erstern entnahmen. Der K. wurde, wo er noch nicht durch die Landesgesetzgebung beseitigt war, in der deutschen Gewerbeordnung (§ 8) für ablösbar erklärt. Das Bürgerliche Gesetzbuch erwähnt den K. nicht.