Legaldefinition

[321] Legaldefinition, Erklärung eines juristischen Begriffes, die im Gesetz selbst enthalten ist; z. B. die L. des Begriffes Mord in § 211 des Reichsstrafgesetzbuches: »Wer vorsätzlich einen Menschen tötet«.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 321.
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