[206] Mancipĭum (lat.), im röm. Recht das abhängige Verhältnis freier Personen, die von ihrem Vater oder Ehemann kraft des dem Hausvater über Kind und Frau zustehenden Rechts des Verkaufs in die Gewalt eines andern durch Mancipation (s. d.) gekommen waren. Das M. wurde durch Freilassung beendigt. In Justinians Recht ist es verschwunden. Auch der, welcher sich in diesem Verhältnis befindet, heißt M. (liberum caput in mancipio, d. h. eine freie Person im Abhängigkeitsverhältnis).