[363]Nachsicht, nach österreichischem Rechte soviel wie Erlaß. So kennt das österreichische Recht Gesuche um N. der Versäumnisfolgen, der Folgen der Fristüberschreitung, der nachteiligen Folgen einer Gesetzesübertretung etc.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 363.