Nebensache

[489] Nebensache, im juristischen Sinne die zu einer andern Sache (Hauptsache) in einem untergeordneten Verhältnis stehende, ihr zugehörige und in ihrer rechtlichen Bestimmung von ihr in gewissem Maß abhängige Sache (s. Zubehör).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 489.
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