[489]Nebensache, im juristischen Sinne die zu einer andern Sache (Hauptsache) in einem untergeordneten Verhältnis stehende, ihr zugehörige und in ihrer rechtlichen Bestimmung von ihr in gewissem Maß abhängige Sache (s. Zubehör).
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 489.