[828] Noxa (lat.), Schade, Beschädigung, in der römischen Rechtssprache die durch Delikt eines Sklaven (in älterer Zeit auch eines Hauskindes) bewirkte Schädigung eines Dritten und auch das Delikt selbst; ferner die[828] durch ein fremdes Tier zugefügte Beschädigung. Aus solcher N. entsprang für den Geschädigten die (Delikts-) Klage auf Entschädigung gegen den Herrn (bez. Hausvater) als eine actio noxalis (Noxalklage), d.h. mit der Maßgabe, daß der Verklagte, wenn er den Sklaven (Haussohn), bez. das Tier dem Kläger überließ (noxae dedidit), sich der Verurteilung zum Schadenersatz entziehen konnte. Die Klage richtete sich stets gegen den jeweiligen Herrn (n. caput sequitur) und erlosch, wenn das caput noxium nicht mehr existierte. Praktischen Rechts ist nur noch die actio noxalis wegen Beschädigung durch ein Tier (pauperies, s. d.), die sogen. actio noxalis de pauperie. In der Medizin bezeichnet man mit N. die Schädlichkeit im allgemeinen, die krankmachende Ursache.