[265] Prärogatīve (Prärogativ, lat.), Vorzug, Vorrecht, namentlich die Vorrechte des Monarchen, insbes. jene, bezüglich deren der Volksvertretung ein Mitwirkungsrecht nicht zusteht. Im engern Sinne werden unter fürstlicher P. die Rechte verstanden, die dem Monarchen gegenüber der Volksvertretung selbst zustehen. Der Monarch beruft, eröffnet und schließt die Kammern; er bestimmt die Dauer der Tagung und hat das Recht der Vertagung; er kann nach den meisten Verfassungsurkunden die Ständeversammlung vor Ablauf der Wahlperiode auflösen und eine Neuwahl veranlassen. Der Monarch hat das'Recht der Initiative, d. h. das Recht, den Kammern Gesetzesvorlagen zu machen, und der Gesetzessanktion.