[838] Initiatīve (neulat.), Inangriffnahme einer Handlung, auch das Recht oder Vorrecht dazu. Unter I. der Gesetzgebung (Initiativrecht) versteht man das Recht, Gesetzentwürfe einzubringen. Dies Recht war auch in der konstitutionellen Monarchie nach den ältern Verfassungsurkunden dem Monarchen vorbehalten; dem Landtag war nur gestattet, im Wege der Petition an das Staatsoberhaupt sich mit Gesetzvorschlägen zu befassen. Die neuern deutschen Verfassungen dagegen enthalten regelmäßig das Recht der Volksvertretung zu Gesetzvorschlägen (parlamentarische I.), selbstverständlich unbeschadet des Sanktionsrechts des Monarchen. In manchen Staaten ist das Initiativrecht nachträglich in besondern Verfassungsgesetzen anerkannt worden. So bildet das Initiativrecht des Landtags, und zwar in den Staaten mit Zweikammersystem einer jeden von beiden Kammern, nunmehr die Regel. Nur ausnahmsweise (Hessen, Altenburg, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ältere Linie) ist die I. ein Vorrecht des Monarchen; doch sind in einzelnen Staaten gewisse Angelegenheiten, so in Bayern bestimmte Titel der Verfassung, in Württemberg Steuern, Aufnahme von Anleihen, Feststellung des Staatshaushaltsetats und außerordentliche, im Etat nicht vorgesehene Ausgaben, der I. des Landtags entzogen. Im Deutschen Reich haben Bundesrat und Reichstag das Recht der I., nicht dagegen der Kaiser als solcher. Anträge von Reichstagsmitgliedern, die Gesetzentwürfe enthalten (Initiativanträge), müssen von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet sein und bedürfen nach der [838] Geschäftsordnung einer dreimaligen Beratung (Lesung). Auch in den außerdeutschen Staaten bildet das Initiativrecht der Kammern die Regel. In England, wo die Minister zugleich Mitglieder des Parlaments sind, besteht der Brauch, daß die Gesetzentwürfe von ihnen in letzterer Eigenschaft eingebracht werden. über Volksinitiativrecht s. d.