[716] Regrediénterbschaft, im deutschen Lehn- und Privatfürstenrecht diejenige Erbfolge, wonach bei dem Erlöschen des Mannesstammes nicht die nächste weibliche Verwandte des letzten männlichen Sprosses (die Erbtochter, s. d.) und deren männliche Nachkommenschaft, sondern vielmehr die früher wegen des Vorhandenseins männlicher Nachkommenschaft übergangene oder durch Verzicht ausgeschlossene weibliche Verwandte des Hauses (Regrediénterbin) und deren Deszendenz (Regrediénterben, Regreß-, Rückanspruchserben) zur Erbfolge gerufen werden, auf welch letztere also die Erbfolge »regrediert«, d. h. zurückfällt. Vgl. Rehm, Modernes Fürstenrecht (Münch. 1904).