Privatfürstenrecht

[358] Privatfürstenrecht, das besondere Familien- und Erbrecht der landesherrlichen und der mediatisierten, vormals reichsständischen (hochadligen) Geschlechter in Deutschland, zumeist auf den Hausgesetzen (s. d.) derselben beruhend. Die Vorschriften über die Thronfolge in den regierenden Häusern sind in den Verfassungsurkunden enthalten; sie sind nicht Gegenstand des Privatfürstenrechts. Vgl. Heffter, Sonderrechte der souveränen etc. Häuser Deutschlands (Berl. 1871); Schulze, Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser (Jena 1862–83, 3 Bde.); Rehm, Modernes Fürstenrecht (Münch. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 358.
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