Reuvertrag

[847] Reuvertrag (Pactum displicentiae), die einem Vertrag beigefügte Verabredung, daß es einem oder beiden Vertragschließenden freistehen solle, nach Belieben wieder zurückzutreten. Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt in den § 346–361 nur das vertragsmäßige Rücktrittsrecht, während auf das gesetzliche Rücktrittsrecht, wie z. B. beim Kauf (sogen. Reukauf), beim Widerruf einer Schenkung, vom Verlöbnis die Vorschriften über das vertragsmäßige Rücktrittsrecht entsprechende Anwendung finden. Beim Rücktritt, der durch Erklärung gegenüber dem andern Teil erfolgt, sind die Vertragschließenden verpflichtet, den frühern Zustand wieder herzustellen, sie müssen also die empfangenen Leistungen, soweit sie vorhanden, zurückgewähren, soweit dies nicht möglich ist, Ersatz hierfür leisten. Ist keine bestimmte Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, so kann dem zum Rücktritt Berechtigten von dem andern Teil eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb deren er bei Verlust des Rücktrittsrechts sich erklären muß. Der einmal erklärte Rücktritt ist unwiderruflich. Besondere Grundsätze hat das Bürgerliche Gesetzbuch aufgestellt, 1) für die Verwirkungsklausel (s. d.), d. h. bei Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für den Fall, daß der andre Vertragsteil den Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. 2) für den Rücktritt gegen Reugeld, d. h. gegen Zahlung einer Geldsumme; hier ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vorher oder bei der Rücktrittserklärung entrichtet wird. Vgl. auch Draufgabe. 3) Für das Fixgeschäft (s. d.). – Nach dem Österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 909 ff.) ist bei vereinbartem Rücktrittsrecht gegen Reugeld der Rücktritt auch gegen Zahlung des Reugeldes nicht mehr zulässig, falls der Vertrag auch nur teilweise erfüllt oder diese teilweise Erfüllung angenommen worden ist. Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Vertragserfüllung verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld zahlen. Wurde Rücktrittsrecht ohne Reugeld vereinbart, so tritt ein eventuell gezahltes Angeld an dessen Stelle. Vgl. Littmann, Das gesetzliche Rücktrittsrecht vom Vertrage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Berl. 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 847.
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