[495] Salvo errōre et omissiōne (lat., abgekürzt S. E. e. O., »Unter Vorbehalt von Irrtum und Auslassung«), eine Klausel, die bei Abrechnungen, insbesondere beim Kontokorrent (s. d.), üblich, jedoch nicht geeignet ist, die Bedeutung des Saldoanerkenntnisses zu beeinträchtigen. Salvo errore calculi, unter Vorbehalt von Rechenfehlern.