Abrechnung

[49] Abrechnung, jede Rechnung, die das Ergebnis eines Geschäfts darlegt und den Umfang der daraus entstandenen Forderungen klarstellt, insbes. die Ausgleichung wechselseitiger Schulden unter Zahlung des Überschusses. Treten mehr als zwei Personen in ein solches Verhältnis, daß jeder seine Forderungen zur Einziehung an denjenigen überweist, dem er schuldet, so können große Geschäfte unter Ersparung von Kosten und Mühe mit verhältnismäßig geringen baren Geldsummen abgemacht werden. Solche Abrechnungen (Überweisungen, Skontrierungen) werden in großartigem Umfange vermittelt durch das Abrechnungshaus oder Clearing-house (s. d.) in London, dann durch die dieser Anstalt nachgebildeten und seit Februar 1883 in verschiedenen größern Städten Deutschlands (Berlin, Frankfurt a. M., Stuttgart, Köln, Leipzig, Dresden, Hamburg, Breslau, Bremen, Elberfeld) eingerichteten Abrechnungsstellen der deutschen Reichsbank. An letztern übergibt jeder Teilnehmer dem Vertreter des Hauses, von welchem er etwas zu fordern hat, die betreffenden quittierten Papiere (Einlieferungen) mit je einem die Beträge einzeln ausführenden summierten Verzeichnis und einem Schema zu dem nur die Endsumme enthaltenden Empfangsbekenntnis. Über diesen Vorgang führt jeder ein Abrechnungsblatt. Bei der am selben Tage stattfindenden zweiten Zusammenkunft werden die beanstandeten Papiere zurückgeliefert. Über die bei der A. sich ergebenden Saldi werden Anweisungen auf das Girokonto der Reichsbank ausgestellt, wo dieselben durch Gutschrift und Belastung ausgeglichen werden. Es wurden eingeliefert 1884: 1,98 Mill. Stück zu 12,130 Mill. Mk., 1900 war die Summe 5,19 Mill. Stück mit 29,473 Mill. Mk. Vgl. Koch, Abrechnungsstellen in Deutschland etc. (Stuttg. 1883). – Nicht zu verwechseln mit dieser kaufmännischen A. ist die Kompensation, d.h. die Aufrechnung einer Gegenforderung des Schuldners (Beklagten) gegen die Forderung des Gläubigers (Klägers), die wohl auch A. genannt wird (s. Kompensation). Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 782 vor, daß Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse auf Grund einer A. nicht der Schriftform bedürfen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 49.
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