[442] Siegelmäßigkeit (Jus insigniorum), eigentlich das Recht, Wappen zu führen, Vorrecht des Adels; in Bayern früher besonders das Vorrecht des Adels und der höhern Staatsbeamten und Offiziere (Siegelgenossen), den eignen Urkunden durch deren Besiegelung volle Beweiskraft zu verleihen.