[808] Staatsdienst, im allgemeinen jeder dem Staate geleistete Dienst, hauptsächlich und im technischen Sinn aber der berufsmäßige Dienst, der dem Staat auf Grund öffentlich rechtlichen Vertrages geleistet wird. Unter letztern Begriff fällt also derjenige Dienst nicht, der dem Staate kraft gesetzlicher Verpflichtung (wie z. B. von Schöffen, Geschwornen, Wehrpflichtigen) geleistet wird. Auch die Berufsoffiziere sind Staatsdiener (Staatsbeamte), obgleich der Ausdruck S. gewöhnlich auf den Zivildienst allein beschränkt wird. Insofern Gemeindebeamte mit gewissen Aufgaben betraut sind, die von dem Staat auf die Gemeinde oder auf einen höhern Gemeindeverband übertragen wurden, pflegt man diese als mittelbare Staatsbeamte zu bezeichnen. Die Berufung zum S. geschieht durch das Staatsoberhaupt; bei Unterbeamten pflegt die Anstellung von höhern Behörden namens des Staatsoberhauptes auszugehen. Die Beschäftigung mit dem öffentlichen Dienst ist in der Regel eine ausschließliche, neben der andre berufsmäßige Erwerbsgeschäfte nicht betrieben werden dürfen. Daher muß aber auch der Unterhalt durch ausreichende Besoldung (Gehalt) und für den Fall unverschuldeter Dienstuntauglichkeit durch Gewährung eines Ruhegehalts gesichert werden (s. Pension). In der Regel darf der Staat den Beamten nicht ohne weiteres entlassen, sofern er nicht durch Vergehen oder durch ihm zuzurechnende Dienstunfähigkeit die Entlassung verschuldet. Ebensowenig kann der Beamte seinen Dienst ohne weiteres verlassen. Der Beamte ist dem Staatsoberhaupt und seinen Dienstvorgesetzten Gehorsam schuldig und für seine Handlungen verantwortlich; er steht unter der staatlichen Disziplinargewalt (s. d.). Gehorsam wird aber nur einem Befehl geschuldet, der von der zuständigen Behörde und in der gesetzmäßigen Form ergangen ist und in den Bereich des Dienstes fällt. Eine eigentümliche Stellung nehmen die Richter (s. d.) und die Minister (s. d.) ein. Im einzelnen sind die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener (Staatsbeamten) in den meisten Staaten durch besondere Gesetze geregelt; für die deutschen Reichsbeamten insbes. ist dies durch Reichsgesetz vom 31. März 1873 geschehen (s. Reichsbeamte).
Meyers-1905: Entlassung aus dem Staatsdienst