[815] Staatssekretär, Vorstand eines Ministeriums oder einer Ministerialabteilung, im Deutschen Reiche Vorstand eines Reichsamtes, dem bei einigen Reichsämtern ein Unterstaatssekretär beigegeben ist. Auf Grund des sogen. Stellvertretungsgesetzes vom 17. März 1878 sind die Staatssekretäre innerhalb ihres Geschäftskreises unter eigner Verantwortung zur Stellvertretung des Reichskanzlers (s. d.) befugt. In Preußen führen die Vertreter der Minister den Amtstitel Unterstaatssekretär. In Elsaß-Lothringen heißt der unter dem Statthalter stehende Vorstand des Ministeriums S., die Vorstände der Ministerialabteilungen Unterstaatssekretäre.