Stimmrechtserschleichung

[42] Stimmrechtserschleichung liegt vor, wenn jemand die Aktien eines andern ohne Vertretungsbefugnis und ohne Zustimmung zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung oder zur Ausübung andrer Rechte, die an den Besitz von Aktien gebunden sind, benutzt. Das Handelsgesetzbuch straft die S. mit Geldstrafe von 10–30 Mk. für jede der Aktien, jedoch nicht unter 1000 Mk. Gleiche Strafe steht auf der entgeltlichen Leihe und Verleihung von Aktien zu diesem Zweck.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 42.
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