Stimmzettel

[44] Stimmzettel, die bei Abstimmungen oder Wahlen schriftlich abgegebene Einzelerklärung. Gedruckte S. sind nicht »Druckschriften« im juristischen Sinne. Ihre Verteilung ist bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften vom Tage der Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des Wahlaktes ebenso frei wie die Verteilung von Wahldrucksachen (Gewerbeordnung, § 43). Ihre Verteilung kann daher auch nicht auf Grund des § 5 des Preßgesetzes polizeilich untersagt werden (vgl. Druckschrift).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 44.
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