[76] Strafausschließungsgründe, Umstände, durch die der Begriff einer strafbaren Handlung und mithin die Entstehung des staatlichen Strafanspruchs ausgeschlossen wird. So sind, da ein Verbrechen nur von einem Zurechnungsfähigen begangen werden kann, Geisteskrankheit, Kindesalter, Blödsinn etc. S. Das Fehlen eines Begriffsmerkmals des Verbrechens bildet sonach stets einen Strafausschließungsgrund. Vgl. Strafrecht IV: Die Bestrafung 4) und Strafaufhebungsgründe.