[88] Strafversetzung, die Disziplinarstrafe der Versetzung eines Beamten in ein andres Amt von gleichem oder niedrigerm Range; die S. ist zumeist mit einer Schmälerung des Gehalts verbunden, die z. B. nach dem deutschen Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (§ 75) nicht über ein Fünftel des Diensteinkommens betragen darf, außerdem muß das Amt von gleichem Range sein. Statt der Verminderung des Diensteinkommens kann auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden (nicht über ein Drittel des jährlichen Diensteinkommens).