[339] Tatfrage (Beweisfrage), bei einem Verbrechen die Frage, ob der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Handlung begangen habe oder nicht; im Gegensatz zur sogen. Rechtsfrage, d. h. der Frage, unter welche Bestimmung des Strafgesetzbuches die Tat zu subsumieren und wie sie zu bestrafen sei. Im Schwurgericht (s. d.) hatte man anfangs die T. den Geschwornen, die Rechtsfrage den Berufsrichtern zur Beantwortung[339] zugewiesen, bis man erkannte, daß diese Scheidung praktisch undurchführbar sei, und so dazu gelangte, den Geschwornen vielmehr die Schuldfrage (s. d.) im Gegensatz zur Straffrage zur Beantwortung vorzulegen. Übrigens spricht man auch bei Privatrechtsstreitigkeiten von der T. (quaestio facti) im Gegensatz zur Rechtsfrage (quaestio juris), indem man unter der erstern die tatsächliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses, unter der letztern aber die Frage versteht, welche Rechtsgrundsätze auf jenes Verhältnis Anwendung finden.