[857] Übergehung (Präterition), im Erbrecht die Nichterwähnung der Noterben (s. d.) im Testament, welche die Anfechtbarkeit desselben zur Folge hat. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2303 ff.) können die übergangenen Noterben nur Auszahlung ihres Pflichtteils beanspruchen. Im Steuerwesen spricht man von Ü., wenn bei der Steuerveranlagung einzelne zur Veranlagung zu bringende Personen, Gegenstände oder wirtschaftliche Vorgänge zu Unrecht übersehen wurden, oder wenn eine strafbare Steuerhinterziehung des Steuerpflichtigen vorliegt.