[918]Ungültigkeit, in der Rechtssprache eine zusammenfassende Bezeichnung für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts (s. d.), das entweder anfechtbar (s. Anfechtbarkeit) oder nichtig (s. Nichtigkeit) ist. Über U. einer Ehe s. Eherecht, S. 405.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 918.