Urteilsberichtigung

[969] Urteilsberichtigung nennt man die Reinigung eines Urteils von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. Eine solche darf das Gericht nach § 319 der deutschen Zivilprozeßordnung jederzeit auf Antrag oder auch von Amts wegen vornehmen. Die U. kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen; sie muß auf dem Urteil und dessen Ausfertigungen bemerkt werden. Für den Strafprozeß fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung. Doch dürfen nach der Rechtsprechung auch hier offenbare Mängel des Ausdrucks für das erkennbar Gewollte jederzeit berichtigt werden. – Nicht zu verwechseln ist die U. mit der Berichtigung des Urteilstatbestandes, s. Tatbestand.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 969.
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