[860]Zechprellerei, die Nichterfüllung der für Kost und Wohnung eingegangenen Verpflichtungen, hat zunächst nur privatrechtliche Folgen, geht aber beim Vorliegen einer arglistigen Täuschung in Betrug (s. d.) über.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 860.