Zentralgenossenschaft

[893] Zentralgenossenschaft (Genossenschaftsgenossenschaft), eine aus Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bestehende, selbst eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bildende Vereinigung zur Förderung und Unterstützung der Einzelgenossenschaften und des Genossenschaftswesens überhaupt, hauptsächlich durch Bezug und Herstellung der den einzelnen Genossenschaften notwendigen Bedarfsgegenstände. Die ersten und weitaus bedeutendsten Zentralgenossenschaften sind die beiden Großhandelsgenossenschaften (Wholesale Society) in Manchester und Glasgow, die erste 1865, die zweite 1869 gegründet. Sie liefern die von ihnen bezogenen oder in eignen Betrieben erzeugten Waren an die ihnen angeschlossenen Genossenschaften. Die Großhandelsgenossenschaft in Manchester hat ein Aktienkapital von ca. 20 Mill. Mk. und ca. 1200 Genossenschaften als Mitglieder. Die Cooperativ-Union vertritt die Gesamtinteressen der Genossenschaften und veranstaltet[893] jährliche Kongresse. In Deutschland, wo erst das Gesetz vom 1. Mai 1889 die Bildung von eigentlichen Zentralgenossenschaften ermöglicht hat, haben sie eine bemerkenswerte Ausdehnung erfahren. In der Regel unterscheidet man zwischen Zentral- (Zentralkredit-)genossenschaften und Hauptgenossenschaften. Die erstern sind im wesentlichen Kreditvermittelungsinstitute, die letztern besorgen den Bezug und Absatz landwirtschaftlicher Bedarfsgegenstände oder Erzeugnisse. Am 1. Jan. 1905 bestanden im Deutschen Reich 120 solcher Genossenschaften. Über die 113 am 1. Jan. 1904 bestehenden geben die »Mitteilungen zur deutschen Genossenschaftsstatistik für 1904« (hrsg. von A. Petersilie) an, daß sie 20,000 Mitglieder, 117,362 weitere Geschäftsanteile und eine Gesamthaftsumme von 232,495,150 Mk. auswiesen. Darunter befanden sich 56 Zentralkreditgenossenschaften mit 9500 Mitgliedern, 3 Hauptgenossenschaften mit 47 Mitgliedern für gewerbliche Rohstoffvereine, 25 Hauptgenossenschaften mit 5718 Mitgliedern für landwirtschaftliche Rohstoffvereine und 26 mit 4875 Mitgliedern für den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Reine Zentralgenossenschaften sind nur die für die Kreditvermittelung bestimmten; bei den Hauptgenossenschaften überwiegt die Zahl der Einzelmitglieder die der zugehörigen Genossenschaften erheblich, was sich daraus erklärt, daß Inhaber größerer Landwirtschaftsbetriebe lieber bei einer Haupt- als bei einer Einzelgenossenschaft Mitglieder werden. Ihrer rechtlichen Natur nach sind die Zentral- und Hauptgenossenschaften fast ausnahmslos Genossenschaften mit beschränkter Haftung. Vgl. Genossenschaften und Zentralgenossenschaftskasse und die dort zitierte Literatur.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 893-894.
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