[1027] Zuschlagsprämien bei der Lebensversicherung. Vorsichtige Lebensversicherungsanstalten pflegen in Lebensversicherungsverträgen für den Fall, daß sich nach Abschluß der Versicherung in den Lebensverhältnissen des Versicherten nach dessen eigner Entschließung Veränderungen vollziehen, die erfahrungsgemäß erheblich lebenverkürzend wirken können, sich rechtzeitige Anzeige solcher Veränderungen, die Entschließung über den unveränderten Fortbestand der Versicherung und im Falle des Fortbestandes die Forderung von besondern Z. vorzubehalten. Die letztern sollen der Gesamtheit der Versicherten einen Ausgleich für die Erhöhung der Gefahr bei einzelnen bieten. Vgl. Lebensversicherung.