[1048] Zwischenklage (Inzidentklage) nennt man diejenige Klage, die im Lauf eines Prozesses vom Kläger gegen den Beklagten mündlich erhoben wird. Die Rechtshängigkeit (s. d.) eines so erhobenen Anspruches tritt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 281) ebenso wie in Ansehung des Widerklageanspruches mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird. Die österreichische Zivilprozeßordnung gestattet in § 236 und 259 einen Zwischenantrag auf Feststellung.