CLXV.
Neuntes Hauptstück. [296] Von der Jugend und vom Alter.

Man hat verschiedene Sagen des Propheten über die gesetzmäßige Erlaubniß die Haare zu färben. – Nach einigen soll der Prophet den Greisen schlechterdings verboten haben die Haare zu färben; nach andern ertheilte er ihnen diese Erlaubniß nur unter gewissen Bedingungen. Man sagt, daß sich der Prophet selbst Bart und Haare färbte. Einige seiner Schüler färbten sich dieselben roth, andere gelb, andere schwarz. Er verbot auch, den Bart abzuschneiden, was Sitte der Perser war, die dafür die Knebelbärte ungeheuer groß zogen. Er erlaubte den Weibern, die Nägel mit Hamna roth zu färben.

Die gelehrtesten Doktoren sagen, daß in Betreff des Bartes allein nicht weniger als zwölf besondere Verbote bestehen:

Es ist verboten: 1) denselben schwarz zu färben, um sich jünger, 2) weiß, um sich älter zu machen, und 3) gelb, um sich das Ansehn von Heiligen zu geben, die alle gelbe Bärte hatten; 4) darf man den Bart nicht ziehen, in der Absicht, denselben zu verlängern, so lange man jung ist; noch weniger[296] 5) wenn man alt ist, um sich dadurch mehr Ansehn zu geben; 6) ist verboten, denselben zu frisiren; 7) denselben nahe an den Ohren zu breit stehen zu lassen; 8) denselben mit zu großer Sorge zu warten, aus Eitelkeit; 9) denselben zu vernachläßigen, um sich ein strenges Ansehn zu geben; 10) Schwere Sünde ist's, auf seinen Bart stolz zu seyn; 11) Knoten darein zu machen, und 12) das größte Verbrechen: denselben abzuscheeren.

Quelle:
Hammer-Purgstall, Joseph Freiherr von: Rosenöl. Stuttgart/Tübingen: Cotta, 1813, S. 296-297.
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