[1226] Vorrechte. – Wer sich selber wirklich besitzt, das heißt, wer sich endgültig erobert hat, betrachtet es fürderhin als sein eigenes Vorrecht, sich zu strafen, sich zu begnadigen, sich zu bemitleiden: er braucht dies niemandem zuzugestehen, er kann es aber auch einem andern mit Freiheit in die Hand geben, einem Freunde zum Beispiel, – aber er weiß, daß er damit ein Recht verleiht und daß man nur aus dem Besitze der Macht heraus Rechte verleihen kann.
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Morgenröte
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