[181] Nachdem ich die wahren Grundsätze des Staatsrechts festgestellt und mich bemüht habe, dem Staate durch sie eine feste Grundlage zu geben, würde nur noch übrigbleiben, ihm durch seine äußeren Beziehungen feste Stützen aufzurichten, was freilich ein Eingehen auf das Völkerrecht, den Handel, das Kriegs- und Eroberungsrecht, das öffentliche Recht, auf Bündnisse, Unterhandlungen, Verträge usw. erfordern würde. Allein dies alles bildet ein neues, für meinen beschränkten Blick zu weites Feld; ich hätte ihn überhaupt nicht zu hinauswerfen sollen.[181]
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Der Gesellschaftsvertrag
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