Adjudiciren

[134] Adjudiciren (v. lat.) gerichtlich zuerkennen. Daher Adjudication, 1) gerichtliche Zusprechung einer streitigen Sache; 2) Zusprechung eines gerichtlich versteigerten Grundstücks, nach deren Erfolg der Meistbietende (Adjudicat) als allein berechtigter Eigenthümer desselben angesehen u. als solcher in die öffentlichen Bücher eingetragen wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 134.
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