[553]Benannt Geding, die Anwartschaft auf ein Lehn, wenn solches aus irgend einem Grunde an den Lehnherrn zurückfällt, dasselbe aber dem, welcher die Anwartschaft hat, in diesem Falle zugesagt ist.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 553.