[541]Criminalverjährung, die Verjährung, welche wirkt, daß ein Verbrechen nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr bestraft od. eine erkannte Strafe nicht mehr vollzogen werden darf, s. u. Verjährung.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 541.