[668]Freiartig, ein Acker, der von dem Besitzer nach Willkür bewirthschaftet werden darf, den der Besitzer z.B. nicht wegen Weidegerechtigkeit zu gewissen Zeiten Brache liegen lassen muß.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 668.