Freigedinge

[677] Freigedinge, 1) so v.w. Freigericht; 2) so v.w. Fehmgericht; 3) die Arbeit in einer Grube, welche ein Zögling der Bergwissenschaft zu seiner praktischen Ausbildung wie ein gewöhnlicher Bergmann fördern muß.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 677.
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