[448]Hofrath, 1) ursprünglich ein von dem Fürsten berufener Rechtsgelehrter, welcher ihn in Regierungsgeschäften berathet; 2) Beisitzer von Finanz- od. Regierungscollegien; 3) die Behörde selbst.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 448.