[879]Rechnungsbeamte, Beamte, welche bei irgend einer Behörde das Rechnungswesen besorgen, bes. diejenigen, welche bei dem Finanz- u. Steuerwesen od. bei der Kammerverwaltung angestellt sind.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 879.