[60] Respecttage (Discretionstage, Chrentage, Faveurtage, Gnadentage, Honortage, Respittage), im Wechselrecht die Tage nach der Verfallzeit eines Wechsels, welche dem Bezogenen gestattet sind, um die Zahlung zu bewirken, od. welche dem Inhaber freigelassen werden, um bis zu ihrem Ablauf die Zahlung zu verlangen. Die[60] neue deutsche Wechselordnung gestattet keine R., gibt aber dem Inhaber zwei Protesttage frei; in England u. Nordamerika sind drei R.