[172]Schiffsbuch, 1) Buch der Kaufleute in Seestädten, worin die Rechnung über Ausgabe u. Einnahme von einem Schiffspact eingetragen wird; 2) Buch, worin die einzelnen Stücke der Schiffsladung nebst dazu gehörigen Bemerkungen aufgezeichnet werden.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 172.