Seelgeräth

[752] Seelgeräth, 1) Vermächtniß, welches man zum Heile seiner Seele gemacht hat, so Seelbäder, Seelenmessen, Vermächtnisse an Kirchen, Klöster, Spitäler u. dgl. Anstalten; 2) Begräbnißgebühren, welche an die Geistlichen entrichtet werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 752.
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